Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Groothandel Carton B.V., nachstehend Lieferant genannt, mit Sitz in Julekesweg 7, 7451 PB,Holten, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 64143295.
1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und erteilten Aufträge.
1.2 Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgeblich.
1.3 Unter „Abnehmer“ wird in den vorliegenden Geschäftsbedingungen jede (juristische) Person verstanden, die einen Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen hat oder abschließen möchte, sowie, abgesehen von diesem, sein(e) Vertreter, wozu auch das Ladenpersonal, der/die Bevollmächtigte(n), der/die Rechtsnachfolger und der/die Erbe(n) gehören.
1.4 Unter „Verbraucher“ im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen wird jede natürliche Person verstanden, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, sowie der Abnehmer, der eine einem Verbraucher vergleichbare Stellung einnimmt und einen Vertrag mit dem Lieferanten geschlossen hat. Vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Abweichung gelten alle in den vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen auch für den Verbraucher.
1.5 Ergänzungen und/oder Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer.
1.6 Wenn der Lieferant in einem Vertrag mit dem Abnehmer von den vorliegenden Bedingungen abweicht, kann sich der Abnehmer in späteren Verträgen niemals auf diese Abweichung berufen. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen müssen jedes Mal ausdrücklich vereinbart werden.
1.7 Einem Verweis des Abnehmers auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich widersprochen.
1.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll und ganz anwendbar. Der Lieferant und der Abnehmer werden dann miteinander Rücksprache über neue Bestimmungen halten. Dabei werden sowohl der Zweck als auch die Tragweite der ursprünglichen Bestimmungen weitestgehend berücksichtigt.
1.9 Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so sind bei der Beurteilung dieser Situation der Zweck und die Tragweite der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit wie möglich zu berücksichtigen.
2.1 Sämtliche Angebote und Offerten des Lieferanten, ob in Form von Preislisten oder auf andere Weise, einschließlich mündlicher Angebote und Offerten und anderer Erklärungen von Vertretern und/oder Mitarbeitern des Lieferanten, sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Bestätigung gemäß den Bestimmungen in Artikel 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Ein Angebot oder eine Offerte verfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht, nicht mehr verfügbar ist.
2.3 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote oder Offerten gebunden werden, wenn der Abnehmer vernünftigerweise erkennen kann, dass das Angebot, die Offerte oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält.
2.4 Ein Vertrag kommt ausschließlich dann zustande, wenn er vom Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erteilung des Auftrags durch den Abnehmer schriftlich bestätigt wurde oder wenn er innerhalb von 8 (acht) Tagen mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
2.5 Weicht die Bestellung von dem im Angebot oder der Offerte enthaltenen Angebot ab, so ist der Lieferant nicht daran gebunden. Vorbehaltlich einer anders lautenden Erklärung des Lieferanten wird der Vertrag dann nicht gemäß dieser abweichenden Bestellung geschlossen.
2.6 Im Falle einer Lieferung in mehreren Teilen gilt der Vertrag insgesamt als abgeschlossen, wenn die erste Teillieferung erfolgt ist.
2.7 Nachträgliche Vereinbarungen, Zusagen und/oder Änderungen des Vertrags, die vom oder im Namen des Lieferanten (über seine Mitarbeiter) gegenüber dem Abnehmer gemacht werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen schriftlich bestätigt werden, oder wenn der Lieferant sie innerhalb von 8 (acht) Tagen ganz oder teilweise umsetzt.
2.8 Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Abnehmer, ausschließlich nach dem Ermessen des Lieferanten, als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrags erweist.
2.9 Bei oder nach Vertragsabschluss ist der Lieferant berechtigt, vom Abnehmer Sicherheit für die Erfüllung aller Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen, bevor er weitere Lieferungen vornimmt.
2.10 Der Lieferant ist befugt, wenn er dies für die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags für wünschenswert oder notwendig hält, andere Personen mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen, wobei die Kosten dafür gemäß den abgegebenen Preisangaben an den Abnehmer weitergegeben werden. Wenn möglich und/oder erforderlich, wird der Lieferant diesbezüglich Rücksprache mit dem Abnehmer halten. Wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist, werden diese Kosten im Voraus festgelegt.
2.11 Der Lieferant ist berechtigt, die Ware per Nachnahme zu liefern.
3.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und ab Lager.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, sind im Preis nicht enthalten:
- Besondere Einfuhrzölle und/oder andere Steuern und Abgaben
- Spezielle Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien
- Kosten für Be- und Entladung, Transport und Versicherung
3.3 Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Selbstkostenpreisen. Wenn diese Selbstkostenpreise seit dem Datum des Angebots aufgrund von Preiserhöhungen bei Rohstoffen, (Hilfs-)Materialien, Teilen, Transportkosten, Löhnen, Versicherungsprämien, steuerlichen Abgaben, Einfuhrzöllen, Wechselkursen usw. gestiegen sind, ist der Lieferant zur Weitergabe dieser Preiserhöhung berechtigt.
3.4 Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch, wenn diese kostensteigernden Faktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren.
3.5 Übersteigt die Preiserhöhung eines bereits abgeschlossenen Vertrags 15 % des vereinbarten Preises, hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Vermittlung mittels eines Einschreibens aufzulösen; in diesem Fall ist er verpflichtet, das bereits Gelieferte oder Erbrachte anteilig zu vergüten. Für diesen Teil bleiben die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in vollem Umfang anwendbar.
3.6 Wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist, ist er zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Preiserhöhung nach Absatz 3 eintritt, es sei denn, die Preiserhöhung tritt erst drei Monate nach Vertragsschluss ein; in diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
3.7 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die vom Lieferanten festgelegten (Mindest-)Verkaufspreise für die von ihm gelieferten Waren einzuhalten.
3.8 Wenn der Abnehmer gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes verstößt, ist der Lieferant berechtigt, alle (noch auszuführenden) Lieferverträge ohne gerichtliche Vermittlung aufzulösen und den Vertrag auf der Grundlage von Artikel 7, Absatz 1 unter b als beendet zu betrachten, unbeschadet der anderen Bestimmungen von Artikel 7. Darüber hinaus sind alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort fällig.
4.1 Angegebene Lieferzeiten sind niemals als feste Termine zu betrachten. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Lieferant ausdrücklich in Verzug zu setzen und eine letzte Frist zur Lieferung zu gewähren.
4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Abnehmer die Annahme der Produkte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden, oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen zu erteilen, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Abnehmers einzulagern.
4.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ( deren Verpackung) sofort bei der Anlieferung auf etwaige Mängel in Bezug auf die Anzahl der Packstücke und sichtbare Schäden zu prüfen oder diese Prüfung sofort nach der Mitteilung des Lieferanten, dass die Ware dem Abnehmer zur Verfügung steht, vorzunehmen. Eventuelle bei der Anlieferung festgestellte Mängel an (der Verpackung) der gelieferten Ware müssen auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportpapieren vermerkt werden, andernfalls werden diesbezügliche Reklamationen nicht mehr bearbeitet. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, bei der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung alle festgestellten Schäden und Mängel auf dem Frachtbrief des Spediteurs zu vermerken, so dass sich der Spediteur später im Falle einer Reklamation nicht auf die Unterschrift des Abnehmers für den vollständigen Empfang in gutem Zustand verlassen kann. In diesem Fall sind die Aufzeichnungen des Lieferanten verbindlich..
4.4 Darüber hinaus ist der Abnehmer verpflichtet, unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität dem Vereinbarten entspricht und die von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Eventuelle sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren gemeldet werden. Eventuelle nicht sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass dem Lieferanten Gelegenheit zu einer angemessenen Reaktion gegeben wird. Der Abnehmer muss dem Lieferanten die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
4.5 Der Abnehmer darf kein Produkt verwenden, an dem er zuvor einen Mangel festgestellt hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, ein Produkt, an dem er einen Mangel festgestellt hat, aufzubewahren, um dem Lieferanten die Möglichkeit zur Untersuchung des Mangels zu geben. Die Aufbewahrungspflicht des Abnehmers endet mit der vollständigen Abwicklung der Reklamation durch den Lieferanten.
4.6 Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Qualität, Menge, Farbe, Ausführung, Größe, Gewicht usw., die im Handel als zulässig erachtet werden oder technisch unvermeidbar sind, berechtigen den Abnehmer niemals zur Ablehnung einer Lieferung.
4.7 Der Lieferant ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die der Lieferant gesondert in Rechnung stellen kann. Der Abnehmer ist dann zur Zahlung gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 verpflichtet.
4.8 Die Lieferverpflichtung des Lieferanten ist erfüllt, wenn die Ware dem Abnehmer einmal zur Abnahme angeboten worden ist. Die vom Abnehmer oder der ihn vertretenden Person unterzeichnete Empfangsbestätigung gilt als vollständiger Nachweis der Lieferung.
4.9 Im Falle einer Nichtabnahme durch den Abnehmer gehen die Reise-, Lager- und sonstigen Kosten zu Lasten des Abnehmers. Nach einer Frist von vier Wochen ist der Lieferant berechtigt, diese Gegenstände (privat) zu verkaufen. Die Kosten des Privatverkaufs gehen zu Lasten des Abnehmers, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Bestimmungen von Artikel 7.3 in Anspruch zu nehmen.
5.1 Im Falle höherer Gewalt, wozu u.a. gehören: Streik, Brand, Zerstörung von Waren während des Transports, Wasserschäden, behördliche Maßnahmen, Schäden während des Versands oder des Transports, Ausfuhrverbot, Krieg, Mobilisierung, Einfuhr- oder Ausfuhrhindernisse und alle anderen Situationen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind und die die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder anderweitig verhindern, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Lieferfrist um die Dauer dieses Hindernisses zu verlängern oder den Kauf zu annullieren, soweit er von dem Hindernis betroffen ist.
5.2 Dauert die Behinderung höchstens einen Monat, ist der Abnehmer nicht zur Kündigung berechtigt. Dauert das Hindernis über einen Monat an, so hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern dies per Einschreiben geschieht und dieses Schreiben vor der Lieferung des Kaufgegenstands beim Lieferanten eingeht.
5.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Bezahlung der Leistungen zu verlangen, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrags erbracht wurden, bevor der die höhere Gewalt verursachende Umstand eintrat..
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller (Zahlungs-)Verpflichtungen des Abnehmers das Eigentum des Lieferanten.
6.2 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware als Sicherheit oder Eigentum an Dritte zu übertragen. Der Abnehmer darf die gelieferte Ware auch nicht an Dritte zum Gebrauch überlassen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.
6.3 Für den Fall der Weiterveräußerung von (noch) nicht ganz oder teilweise bezahlten Waren durch den Abnehmer tritt der Abnehmer hiermit die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer an den Lieferanten ab, wobei jede Übertragung als (Teil-)Zahlung gilt.
6.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen erste Aufforderung hin die entsprechenden Angaben zum Weiterverkauf zu übermitteln, damit der Lieferant den geschuldeten Betrag direkt beim Käufer des Abnehmers einziehen kann. Der von diesem Käufer an den Lieferanten gezahlte Betrag wird von dem Gesamtbetrag, den der Abnehmer dem Lieferanten schuldet, abgezogen.
6.5 Im Falle des Weiterverkaufs ist der Abnehmer verpflichtet, gegenüber seinem Käufer den gleichen Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Artikel geltend zu machen.
6.6 Wenn der Abnehmer irgendwelche Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder wenn ein anderer Umstand im Sinne von Artikel 7.1 eintritt, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Vermittlung zurückzunehmen. Der Abnehmer erteilt dem Lieferanten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, sowie alle anderen Orte, die für die Rücknahme dieser Produkte erforderlich sind.
6.7 Der Abnehmer muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm zur Sicherung der Eigentumsrechte des Lieferanten erwartet werden kann.
6.8 Wenn der Lieferant die gelieferten Waren tatsächlich zurückgenommen hat, wird der Vertrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.1 aufgelöst.
6.9 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden oder wenn Dritte Rechte an den vom Lieferanten gelieferten Waren geltend machen, sofern diese (noch) Eigentum des Lieferanten sind, sowie wenn ein in Artikel 7.1 genannter Umstand eintritt.
7.1 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Vertrag/die Verträge mit dem Abnehmer sofort und ohne gerichtliche Vermittlung zu kündigen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn:
- der Abnehmer für insolvent erklärt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder unter Vormundschaft gestellt wird, in Liquidation geht oder ein anderer Umstand eintritt, aufgrund dessen der Abnehmer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann.
- der Abnehmer die Rechnungen nicht (rechtzeitig) bezahlt oder anderweitig eine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt.
- nach dem Vertragsabschluss dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Befürchtung begründen, dass der Abnehmer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
7.2 Bei Aussetzung oder Beendigung des Vertrags im vorgenannten Sinne werden alle Forderungen gegenüber dem Abnehmer sofort fällig, und der Lieferant ist außerdem berechtigt, vollen Schadenersatz, entgangenen Gewinn und/oder entgangene Zinsen zu fordern.
7.3 Der Posten „entgangener Gewinn“ beträgt 25 % des vereinbarten Preises, sofern der Lieferant nicht das Gegenteil nachweist.
7.4 Der Posten „entgangene Zinsen“ wird auf der Grundlage des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes berechnet.
7.5 Wenn der Lieferant den Vertrag auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Artikels aussetzt oder kündigt, ist er in keiner Weise verpflichtet, dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden oder die Kosten zu ersetzen.
8.1 Sämtliche Risiken des Transports oder der zu liefernden oder gelieferten Waren (wie z. B. das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung) gehen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Lager des Lieferanten verlassen, zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt sowohl für direkte als auch für indirekte Schäden, selbst wenn der Abnehmer behauptet, dass Frachtbriefe, Transportadressen usw. die Klausel enthalten, dass alle Transportschäden zu Lasten und auf Risiko des Absenders gehen.
8.2 Wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist und vereinbart wurde, dass die Waren an seine Wohnung geliefert werden, geht die Gefahr der zu liefernden oder gelieferten Waren erst mit der tatsächlichen Ablieferung über.
8.3 Die Art des Transports, des Versands, der Verpackung usw. wird, wenn keine weiteren Anweisungen vom Abnehmer erteilt werden, vom Lieferanten als ordentlichem Unternehmer festgelegt. Eventuelle Sonderwünsche des Abnehmers in Bezug auf Transport und/oder Versand werden nur ausgeführt, wenn diese Wünsche vom Lieferanten akzeptiert wurden und der Abnehmer erklärt hat, die zusätzlichen Kosten dafür zu tragen.
9.1 Reklamationen/Beanstandungen über die gelieferten Waren müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der gelieferten Waren durch den Abnehmer schriftlich oder per E-Mail bei der Kundendienstabteilung des Lieferanten eingereicht werden.
9.2 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach dem Versanddatum beim Lieferanten eingehen.
9.3 Nach Ablauf einer in 9.1 oder 9.2 genannten Frist gilt die Lieferung bzw. die Rechnung als vom Abnehmer angenommen. In diesem Fall werden die Reklamationen vom Lieferanten nicht mehr berücksichtigt.
9.4 Die Einreichung von Beschwerden/Reklamationen entbindet den Abnehmer niemals von seinen Zahlungsverpflichtungen, die Bestimmungen von Artikel 12 bleiben hiervon unberührt
9.5 Für die Zwecke der vorliegenden Bedingungen gilt jede Teillieferung als eine separate Lieferung.
9.6 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, beanstandete Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten zurückzusenden.
9.7 Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dem Lieferanten dadurch entstandenen Kosten, wie z. B. die Kosten der Untersuchung, zu Lasten des Abnehmers.
10.1 Wenn der Lieferant haften sollte, ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
10.2 Eine eventuelle Haftung des Herstellers ist auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
10.3 Bei Bruchschäden wird keine Garantie gewährt.
10.4 Verursacht ein Produkt, das mit einem Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler behaftet ist, einen Schaden an Personen oder anderen Sachen, für den der Lieferant haftet, so ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag des Auftrags oder zumindest auf den Teil des Auftrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
10.5 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den sein Versicherer in dem betreffenden Fall zahlt.
10.6 Der Lieferant haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden. Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, wie z.B. Folgeschäden, entgangenen Gewinn und entgangene Einsparungen.
10.7 Der Lieferant haftet niemals für schädliche Folgen der von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen, wenn sich herausstellt, dass der Abnehmer bzw. Benutzer/Verbraucher:
- die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat
- dem Produkt andere Produkte hinzugefügt hat, was den Zweck des Produkts des Lieferanten zunichte macht
- auf das Produkt des Lieferanten allergisch ist oder allergisch darauf reagiert
- das Produkt nicht in der vorgeschriebenen Weise gelagert hat oder das Produkt für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet hat
- das Produkt nicht ordnungsgemäß gewartet hat
- das nicht konsumierbare Produkt eingenommen hat
- das Produkt nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums verwendet hat
- dem Lieferanten unrichtige und/oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Lieferant sich auf diese Angaben verlassen hat
- das Produkt benutzt hat, obwohl der Abnehmer wusste, dass das Produkt mangelhaft war.
10.8 Der Lieferant haftet auch niemals für schädliche Folgen, die durch Umstände verursacht werden, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, wie z. B. extreme Witterungsverhältnisse.
10.9 Der Lieferant haftet nicht für die Beratung über die zu verwendenden Produkte oder für sonstige Beratung, es sei denn, es besteht ein gesonderter Beratungsvertrag mit dem Abnehmer, in dem der Abnehmer tatsächlich eine Gegenleistung für die vom Lieferanten durchzuführenden Beratungstätigkeiten erbringt. Sollte der Lieferant auf der Grundlage dieser Bestimmung für Beratungsleistungen haften, so ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag der erbrachten Beratungsleistungen beschränkt.
10.10 Wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist, richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.11 Sofern ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruht, finden die vorstehenden Beschränkungen der Haftung des Lieferanten keine Anwendung.
10.12 Nach Ablauf der Garantiefrist gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz zu Lasten des Abnehmers.
11.1 Rücksendungen sind ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig. Falls diese dennoch erfolgen, gehen alle mit dem Versand verbundenen Kosten zu Lasten des Abnehmers. In diesem Fall steht es dem Lieferanten frei, die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers (unter Dritten) zu lagern oder selbst zur Verfügung zu halten.
11.2 Nicht angenommene Rücksendungen entbinden den Abnehmer in keiner Weise von seiner Zahlungsverpflichtung.
11.3 Hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der Rücksendung oder der Kosten, die sich aus den Maßnahmen des Lieferanten im Zusammenhang mit der Rücksendung ergeben, ist vorbehaltlich des Gegenbeweises eine Einzelaufstellung des Lieferanten für den Abnehmer verbindlich.
11.4 Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu Lasten des Abnehmers, es sei denn, die Rücksendung ist auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen.
12.1 Die Bezahlung muss per Nachnahme oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Lieferanten angegebenes Bankkonto innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach Lieferung oder Rechnungsdatum erfolgen. Als Zahlungsdatum gilt das auf den Kontoauszügen des Lieferanten angegebene Wertstellungsdatum.
12.2 Wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen vom Abnehmer eingegangen ist, befindet sich der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug. Der Abnehmer schuldet dann Zinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1,5 % pro Monat, die während des Verzugs des Abnehmers gelten, wobei die Zeit in vollen Monaten gerechnet wird.
12.3 Wenn die Zahlung der Rechnung nicht innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach dem Rechnungsdatum eingeht und daraufhin gerichtliche Maßnahmen gegen den Abnehmer ergriffen werden, ist dieser verpflichtet, die dem Lieferanten entstehenden (außer-)gerichtlichen Inkassokosten zu zahlen, die sich auf mindestens 15 % des zu zahlenden Betrags belaufen. Dies mit einem Mindestbetrag von 125,00 €, unbeschadet etwaiger Verfahrenskosten, die der Abnehmer aufgrund einer Gerichtsentscheidung zu tragen hat.
12.4 Vom Abnehmer oder im Namen des Abnehmers geleistete Zahlungen dienen zunächst der Begleichung von Kosten und Zinsen und dann der Begleichung der ältesten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Abnehmer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12.5 Wenn der Abnehmer mit der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug gerät, ist der Lieferant berechtigt, die anderen noch auszuführenden Lieferaufträge um den Zeitraum auszusetzen, in dem der Abnehmer eine fällige (Teil-)Rechnung unbezahlt lässt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Lieferungen nach Inverzugsetzung endgültig einzustellen und die Bezahlung dessen zu verlangen, was der Lieferant zu diesem Zeitpunkt zu fordern hat, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.2.
12.6 Wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist, gelten für die Zahlung und den Einzug der vom Lieferanten an den Abnehmer übermittelten Rechnung die gesetzlichen Vorschriften.
12.7 Der Lieferant ist berechtigt, vom Abnehmer eine Anzahlung zu verlangen, bevor die Produkte, auf die sich diese Anzahlung bezieht, geliefert werden.
13.1 Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, seine sich aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergebenden Rechte und/oder Pflichten zu übertragen.
13.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 ist eine Übertragung von Rechten und/oder Pflichten nur möglich, wenn der Abnehmer den Lieferanten davon unterrichtet und dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
14.1 Auf die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung, auch wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Für die Auslegung der internationalen Handelsklauseln gelten die „Incoterms“ der Internationalen Handelskammer in Paris (I.C.C.) in ihrer jeweils neuesten Fassung.
14.3 Alle sich aus Verträgen ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Käufer werden ausschließlich durch das zuständige Gericht in Almelo, Niederlande, entschieden, es sei denn, das Bezirksgericht in den Niederlanden ist für eine solche Streitigkeit zuständig.